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   LSG Baden-Württemberg, 27.01.2012 - L 4 KR 3984/10   

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LSG Baden-Württemberg, 27.01.2012 - L 4 KR 3984/10 (https://dejure.org/2012,61193)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.01.2012 - L 4 KR 3984/10 (https://dejure.org/2012,61193)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 (https://dejure.org/2012,61193)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 05.07.2006 - B 12 KR 20/04 R

    Rentenversicherung - Betreuungsaufwand für Kinder - keine Freistellung von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.01.2012 - L 4 KR 3984/10
    Bezüglich der Frage, ob die Ausgestaltung des Beitragsrechts der Rentenversicherung grundrechtskonform sei, werde auf die - beigefügten - Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des BSG vom 05. Juli 2006 (B 12 KR 16/05 R; B 12 KR 20/04 R = SozR 4-2600 § 157 Nr. 1) Bezug genommen.

    Dies gelte mit Blick darauf, dass das BSG im Urteil vom 05. Juli 2006 im Verfahren B 12 KR 20/04 R unter RdNr. 56 (a.a.O.) sich mit anderen Worten dahingehend äußere, dass für die gesetzliche Rentenversicherung "isoliert betrachtet" es am besten wäre, dass gar keine Kinder mehr erzogen würden.

    Ein derartiger Anspruch lässt sich, wie das BSG in seinem nach Ansicht des Senats wohlbegründeten Urteil vom 05. Juli 2006 (B 12 KR 20/04 R a.a.O.), gegen das die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde (BVerfG, Beschluss vom 05. Januar 2010 - 1 BvR 3039/06 - a.a.O.), im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung ausgeführt hat, aus der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zur staatlichen Förderungspflicht von Familien im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ableiten.

    Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 03. April 2001 (a.a.O.), auf das auch das BSG im Urteil vom 05. Juli 2006 (a.a.O.) Bezug nimmt, insoweit ausgeführt, dass Art. 6 GG als Freiheitsrecht den Staat verpflichte, Eingriffe in die Familie zu unterlassen.

    Diese Ausführungen des BVerfG, wonach der Staat durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie nicht gehalten ist, die Beitragslast der Familie in der Pflegeversicherung auf der Leistungsseite auszugleichen, gilt, wie das BSG in den Urteilen vom 05. Juli 2006 (a.a.O.), denen sich der Senat anschließt, dargelegt hat, auch für die Rentenversicherung und die Krankenversicherung.

    Die Kläger können sich, auch insoweit schließt sich der Senat dem Urteil des BSG vom 05. Juli 2006 (a.a.O.) an, auf das Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 (a.a.O.) und den dortigen Regelungsauftrag/Normprüfungsauftrag an den Gesetzgeber auch nicht in dem Sinne berufen, als sie daraus ein verfassungsrechtliches Gebot ableiten wollen, ihre Beitragsbelastung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu mindern.

    Auch nach seinem weiteren Inhalt gibt das Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 keinen mittelbaren Anlass, aus dem sich die Verfassungswidrigkeit der Finanzierung der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung im Hinblick auf eine nicht ausreichende Berücksichtigung des Aufwands für Kinder ergeben würde (vgl. zur Rentenversicherung hierzu auch BSG, Urteil vom 05. Juli 2006 a.a.O.).

    Ein beitragsrechtlicher Ausgleich braucht im Rentenversicherungsrecht nicht zu erfolgen (BSG, Urteil vom 05. Juli 2006 a.a.O.).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.01.2012 - L 4 KR 3984/10
    Auch soweit das BSG unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG vom 07. Juli 1992 (1 BvL 51/86 u.a. in BVerfGE 87, 1 ff.) die Vergleichbarkeit des generativen und des monetären Beitrags in Abrede stelle, verdeutlichten diese Ausführungen nur, dass das BSG offenkundig auch den grundlegenden Fortschritt in der Einsicht in die Zusammenhänge nicht verstanden habe, der sich im Pflegeurteil vom 03. April 2001 im Vergleich zum Trümmerfrauenurteil vom 07. Juli 1992 niederschlage.

    Das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das BVerfG im Urteil vom 07. Juli 1992 (a.a.O.) aufgestellt hat.

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.01.2012 - L 4 KR 3984/10
    Anderes gilt nur dann, wenn eine Abgabe den Pflichtigen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, die Abgabe also "erdrosselnde Wirkung" hätte (BVerfGE, Beschluss vom 31. Mai 1988, 1 BvL 22/85 SozR 5850 § 14 Nr. 11; Beschluss vom 31. Mai 1990, 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87 BVerfGE 82, 159).
  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.01.2012 - L 4 KR 3984/10
    Deshalb müssen Berechtigung und Eigenleistung einander zwar nicht entsprechen, je höher indessen der einem Anspruch zugrunde liegende Anteil der eigenen Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 und Beschluss vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98 u.a. - SozR 3-2400 § 23a Nr. 1, wonach bei der Berechnung kurzfristiger Lohnersatzleistungen zwar eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen nicht geboten ist, der Gesetzgeber jedoch nicht berechtigt ist, bei der Leistungsbemessung sämtliche beitragspflichtigen Entgeltbestandteile außer Betracht zu lassen).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.01.2012 - L 4 KR 3984/10
    Deshalb müssen Berechtigung und Eigenleistung einander zwar nicht entsprechen, je höher indessen der einem Anspruch zugrunde liegende Anteil der eigenen Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 und Beschluss vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98 u.a. - SozR 3-2400 § 23a Nr. 1, wonach bei der Berechnung kurzfristiger Lohnersatzleistungen zwar eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen nicht geboten ist, der Gesetzgeber jedoch nicht berechtigt ist, bei der Leistungsbemessung sämtliche beitragspflichtigen Entgeltbestandteile außer Betracht zu lassen).
  • BVerfG, 25.09.1990 - 1 BvR 907/87

    Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht für Ärzte in Baden-Württemberg

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.01.2012 - L 4 KR 3984/10
    Auch der Schutzbereich von Art. 14 GG wird durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht beeinträchtigt, denn dieses Grundrecht schützt nicht das Vermögen als solches (BVerfG, Beschluss vom 25. September 1990, 1 BvR 907/87 in NJW 1991, 746 f.).
  • BVerfG, 05.01.2010 - 1 BvR 3039/06

    Mangelnde Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde bei Bezugnahme auf

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.01.2012 - L 4 KR 3984/10
    Ein derartiger Anspruch lässt sich, wie das BSG in seinem nach Ansicht des Senats wohlbegründeten Urteil vom 05. Juli 2006 (B 12 KR 20/04 R a.a.O.), gegen das die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde (BVerfG, Beschluss vom 05. Januar 2010 - 1 BvR 3039/06 - a.a.O.), im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung ausgeführt hat, aus der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zur staatlichen Förderungspflicht von Familien im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ableiten.
  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.01.2012 - L 4 KR 3984/10
    Verfassungswidrig war in der Vergangenheit allein die Regelung zur Bewertung von Kindererziehungszeiten bei Zusammentreffen mit Beitragszeiten; diese verfassungswidrige Rechtslage ist seit dem Beschluss des BVerfG vom 12. März 1996 (1 BvR 609/90 u.a SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5) korrigiert (vgl. § 70 Abs. 2 SGB VI).
  • BSG, 05.07.2006 - B 12 KR 16/05 R

    Freistellung von Eltern von der Rentenversicherungsversicherungspflicht wegen des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.01.2012 - L 4 KR 3984/10
    Bezüglich der Frage, ob die Ausgestaltung des Beitragsrechts der Rentenversicherung grundrechtskonform sei, werde auf die - beigefügten - Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des BSG vom 05. Juli 2006 (B 12 KR 16/05 R; B 12 KR 20/04 R = SozR 4-2600 § 157 Nr. 1) Bezug genommen.
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.01.2012 - L 4 KR 3984/10
    Anderes gilt nur dann, wenn eine Abgabe den Pflichtigen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, die Abgabe also "erdrosselnde Wirkung" hätte (BVerfGE, Beschluss vom 31. Mai 1988, 1 BvL 22/85 SozR 5850 § 14 Nr. 11; Beschluss vom 31. Mai 1990, 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87 BVerfGE 82, 159).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 29.03.1996 - 1 BvR 1238/95

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der

  • BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 7/01 R

    Alleinige Zuständigkeit der Krankenkasse für die Entscheidung über

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 4 KR 4983/10

    Generativer Beitrag - soziale Pflegeversicherung - Beitragsnachlass in

    Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der der Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zugrunde liegenden Vorschriften überzeugt, sodass eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt (zum Folgenden: nicht rechtskräftige Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -, beide in juris; Revisionen beim BSG anhängig: B 12 KR 5/12 R und B 12 KR 6/12 R; siehe auch LSG, Urteil vom 24. April 2012 - L 11 KR 3416/10 - in juris, Revision beim BSG anhängig: B 12 KR 15/12 R).

    Durch den höheren Beitrag für Kinderlose werden Unterhaltsverpflichtete gegenüber den Kinderlosen bereits ab dem ersten Kind entlastet (vgl. Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.).

    Mit der gesetzliche Neuregelung im KiBG genügt - wie bereits dargelegt - der Gesetzgeber dem nach dem Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 (a.a.O.) eingeräumten erheblichen Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts in der Pflegeversicherung (Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.).

    Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung überzeugt, sodass eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt (zum Folgenden wiederum: Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 -, a.a.O.; siehe auch LSG, Urteil vom 24. April 2012 - L 11 KR 3416/10 - a.a.O.).

    Die Ausführungen des BVerfG, wonach der Staat durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie nicht gehalten ist, die Beitragslast der Familie in der Pflegeversicherung auf der Leistungsseite auszugleichen, gilt, wie das BSG in den Urteilen vom 5. Juli 2006 (a.a.O.), denen sich der Senat anschließt (vgl. Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.), dargelegt hat, auch für die Rentenversicherung.

    Die Klägerin kann sich, auch insoweit schließt sich der Senat dem Urteil des BSG vom 5. Juli 2006 (a.a.O.) an (Urteile des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.), auf das Urteil des BVerfG vom 3. April 2001 (a.a.O.) und den dortigen Regelungsauftrag/Normprüfungsauftrag an den Gesetzgeber auch nicht in dem Sinne berufen, als sie daraus ein verfassungsrechtliches Gebot ableiten wollen, ihre Erziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung leistungssteigernd zu berücksichtigen.

    Auf das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Ausführungen des BVerfG im Urteil vom 3. April 2001 (a.a.O.) nicht übertragbar (Urteile des Senats vom 27. Januar 2012- L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.).

    Im Übrigen wäre ein beitragsrechtlicher Ausgleich auch ein krasser Verstoß gegen wesentliche Strukturprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.).

    Das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das BVerfG im Urteil vom 7. Juli 1992 (a.a.O.) aufgestellt hat (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 und L 4 KR 4537/10 - a.a.O.).

    Dasselbe gilt für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu seinem 18. Lebensjahr (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 - in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2019 - L 4 KR 67/18
    cc) Dass die Klägerin durch die Erziehung eines Kindes einen "generativen Beitrag" leistet, begründet keinen Anspruch auf eine Beitragsfreiheit oder eine Herabsetzung von Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 - juris, Rn. 36 ff; nachgehend BSG, Urteil vom 20. Juli 2017 - B 12 KR 14/15 R - juris, Rn. 33 ff.).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2016 - L 4 KR 1961/15
    Der wohl auch kaum bezifferbare Anteil dürfte jedoch keinesfalls "erdrosselnde Wirkung" haben (Senatsurteil vom 27. Januar 2012 - L 4 KR 3984/10 - juris Rn. 59).
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